AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Leistungsbedingungen gelten für alle mit den PRODUZENTEN geschlossenen Verträge, insbesondere für Hochzeiten, Fotoshootings, Aufträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen sowie Downloads von Fotoprodukten, Tickets für Events und Ratgeber. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt und zwar auch nicht dann, wenn die PRODUZENTEN diese anderen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen oder ihre Leistungen an den Kunden in Kenntnis der anderen Bedingungen vorbehaltlos erbringen. Diese Leistungsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern.
  2. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  4. Auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim Abschluss gleicher Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB von König Fotofilm GbR in der bei Beauftragung durch die AUFTRAGGEBER unter https://www.koenig-fotofilm.de/ abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

§ 2 Vertragspartner, Vertragsgegenstand, Leistungsort

  1. Vertragspartner ist König Fotofilm GbR, Fliederweg 2, 91336 Heroldsbach, kontakt@koenig-fotofilm.de
  2. Grundlegend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Annahmeerklärung von den PRODUZENTEN, sonst die Leistungsbeschreibung auf der Website von König Fotofilm GbR. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs erfordern ebenfalls der schriftlichen Vereinbarung.
  3. Beschreibungen des Produkts und Darstellungen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von den PRODUZENTEN.

§ 3 Dienstleistungen und Herstellung der Produktion 

  1. Die PRODUZENTEN stellen die gesamte Produktion entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages her. Die inhaltliche Abstimmung der Leistungen erfolgt vorab (schriftlich, fernmündlich und/oder per elektronischer Kommunikation). Unabhängig davon liegt das Letztentscheidungsrecht bezüglich der konzeptionellen und gestalterischen Umsetzung der Aufnahmen (z.B. im Hinblick auf Belichtung, Bildkomposition, Nachbearbeitung, Farbkorrektur o. dgl.) bei den PRODUZENTEN.
  2. Sofern Einzelcoachings, Fotoshootings, Hochzeiten u.ä. vereinbart sind, ist jeweils eine Dienstleistung, keine Werkleistung geschuldet.
  3. Die PRODUZENTEN sind berechtigt, sich Dritter als Hilfspersonen zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten zu bedienen.
  4. Werden die in Abs. 1 benannten Leistungen vereinbart, so kommen die AUFTRAGGEBER für die Kosten von Übernachtung, Anreise und Verpflegung der PRODUZENTEN auf, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes mit den PRODUZENTEN vereinbart. Die ersten 100km der Anreise sind im Vertrag inklusive, alle weiteren gefahrenen Kilometer werden mit 0,8 Euro pro Kilometer berechnet. Übernachtungskosten werden 1:1 so wie sie für die PRODUZENTEN angefallen sind, den AUFTRAGGEBERN in Rechnung gestellt. 
  5. Videoaufnahmen bei Coachings oder Fotoshootings jeglicher Art von Seiten der AUFTRAGGEBER sind nicht erlaubt, es sei denn, es wird mit den PRODUZENTEN ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Das selbe gilt für die Anfertigung von Fotoaufnahmen mit Ausnahme solcher Fotoaufnahmen, die als Making-Off die in Abs. 1 benannten Veranstaltungen dokumentieren. Eine Benutzung von Video- oder Fotoaufnahmen, d.h. ein von ihnen Gebrauch machen, z.B. durch das Einstellen in das Internet, ist immer nur mit Zustimmung von den PRODUZENTEN erlaubt. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte anderer Personen als den PRODUZENTEN ist der Bildverwerter selbst und allein verantwortlich. Auf der Hochzeit darf natürlich gefilmt und fotografiert werden, solange die Arbeit der PRODUZENTEN nicht beeinträchtigt wird.
  6. Leistungsort für die in Abs. 1 benannten Leistungen ist der Ort, an dem die Leistung vereinbarungsgemäß zu erbringen ist. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, ist der Sitz von König Fotofilm GbR Leistungsort.
  7. Die AUFTRAGGEBER erkennen an, dass es sich bei den von den PRODUZENTEN gelieferten Fotos und Videos um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von §2 Absatz 1 Ziffer 5 Urheberrechtsgesetze handelt. 
  8. Der AUFTRAGGEBER erhalten ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG und Videomaterial hochauflösend im Format MP4. Die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) ist nur gegen einen Aufpreis erhältlich. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrages. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr. 
  9. Die AUFTRAGGEBER haben dafür Sorge zu tragen, dass den PRODUZENTEN alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen. 
  10. (10)Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, sind die AUFTRAGGEBER verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. 
  11. (11)Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste, z.B. bei Hochzeiten auch tatsächlich fotografiert und gefilmt werden.

§ 4 Pflichten der Parteien zur Durchführung der vereinbarten Leistungen

  1. Die PRODUZENTEN stellen das erforderliche Equipment bereit.
  2. Die AUFTRAGGEBER stellen sicher, dass sämtliche mit der Leistungsdurchführung im Zusammenhang stehende Rechte bezüglich der anwesenden Personen, der Location und/oder sonstiger Dritter vorliegen und stellen die PRODUZENTEN von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
  3. Die AUFTRAGGEBER sind verpflichtet, zum vereinbarten Produktionstermin pünktlich zu erscheinen. Verspätungen am vereinbarten Produktionstermin haben die AUFTRAGGEBER unverzüglich anzuzeigen. Sofern durch eine von den AUFTRAGEBERN verschuldete Verspätung bei den PRODUZENTEN Mehrkosten verursacht werden (z.B. aufgrund Verzögerungen im Arbeitsablauf der PRODUZENTEN), haben diese die AUFTRAGGEBER zu tragen.
  4. Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gehört zur geschuldeten Leistung der PRODUZENTEN auch die Nachbearbeitung des Rohmaterials. Dazu gehört insbesondere, aber nicht abschließend, eine (nach dem gängigen Stand der Technik durchgeführte) Farbkorrektur.
  5. Nach Durchführung sämtlicher vereinbarter Leistungen steht die finale Fassung der Produktion (je nach Vereinbarung: Videoproduktion oder Bildmaterial) für die AUFTRAGGEBER digital zum Download bereit und/oder wird den AUFTRAGGEBERN auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellt.

§ 5 Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Bei der vereinbarten Vergütung, welche sämtliche Leistungen der PRODUZENTEN einschließlich der Rechteübertragung beinhaltet, handelt es sich um einen Gesamtfestpreis in Euro inklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Alle Zahlungen erfolgen auf Rechnung. Die PRODUZENTEN behalten sich vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen.
  3. Die Zahlung ist mit Vertragsschluss fällig. Bei Wahl der Zahlungsart Rechnung nennen die PRODUZENTEN den AUFTRAGGEBERN die Bankverbindung in der Rechnung oder der Bestätigungsmail. Ist ein Download Vertragsgegenstand, so erfolgt die Freischaltung erst nach Zahlungseingang.
  4. Die Vergütung ist zu 30% mit Vertragsunterzeichnung und zu 70% nach Durchführung der Produktion fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung zu erfolgen. Erst mit Eingang der Vertragsgebühr in Höhe von 30% bei den PRODUZENTEN gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so sind die PRODUZENTEN nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
  5. Die durch Rückbuchungen entstehenden Rückbuchungsgebühren der Kreditinstitute, die auf das Verschulden der AUFTRAGGEBER zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der AUFTRAGGEBER.
  6. Durch die Pauschalvergütung ist auch die Übertragung der Rechte durch die PRODUZENTEN an die AUFTRAGGEBER gem. § 7 umfasst, sowie zwei Korrekturschleifen hinsichtlich der Nachbearbeitung der Produktion. Weitere Änderungen sind kostenpflichtig.

§ 6 Verzug 

  1. Sind die AUFTRAGGEBER mit fälligen Zahlungen im Verzug, behalten sich die PRODUZENTEN das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
  2. Sind die AUFTRAGGEBER im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung mit einer fälligen Rate gegenüber den PRODUZENTEN in Verzug, sind die PRODUZENTEN berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Die PRODUZENTEN sind berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall müssen sich die PRODUZENT aber dasjenige anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen ersparen oder zu erwerben unterlassen.

§ 7 Rechteübertragung 

  1. Die folgende Rechteübertragung steht insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die AUFTRAGGEBER gegenüber den PRODUZENTEN sämtliche Vergütungspflichten erfüllt haben.
  2. Die PRODUZENTEN übertragen auf die AUFTRAGGEBER die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandenen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, und sonstigen Rechte, einschließlich möglicher im Zeitpunkt der Vertragsunterschrift noch unbekannter Nutzungsrechte. Sämtliche Rechte stehen den AUFTRAGGEBERN ab dem Zeitpunkt ihrer Übertragung zur einfachen, zeitlich und räumlich uneingeschränkten Nutzung der ausgehändigten Bildern in JPG-Format und den ausgehändigten Videos in MP4-Format zur privaten Nutzung zu. Weitergehende Rechte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der PRODUZENTEN.
  3. Eine Vervielfältigung und Druck im Rahmen von unentgeltlichen Danksagungskarten oder unentgeltlichen Andenken, wie Alben für Familie, Freunde und Gäste der Feier wird gestattet.
  4. Sofern die Aufnahmen durch Nachbearbeitungen oder eine erfolgte Korrekturschleife verändert werden, findet die Rechteübertragung erst mit der endgültigen Werkfassung und deren zur Verfügungstellung statt. Unbearbeitetes Material ist von der Rechteübertragung nicht umfasst.
  5. Die AUFTRAGGEBER sind bei jeglicher Nutzung der Produktion in allen Medien (einschließlich online (z.B. Facebook oder Instagram) und Print) verpflichtet, die PRODUZENTEN in angemessener Form als Urheber und der Angabe der Homepage/des Instagram Profils anzugeben, sofern im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung gilt. Es sollte wie folgt gekennzeichnet werden: König Fotofilm GbR und/oder Webseite von www.koenig-fotofilm.de 
  6. Eine kommerzielle Nutzung ist nur nach Rücksprache und Zustimmung durch die PRODUZENTEN zulässig. Für eine kommerzielle Nutzung fallen weitere Lizenzgebühren an. Die Abgabe unbearbeiteter/ digitalen Rohdaten (RAW) ist nur gegen einen Aufpreis möglich.

§ 8 Einräumung Veröffentlichungsrechte

  1. Durch die Inanspruchnahme der Veröffentlichungsrechte für Werbezwecke willigen die AUFTRAGGEBER ein, dass die PRODUZENTEN die Fotos und Videos im Rahmen der Eigenwerbung nutzen und insbesondere Veröffentlichungen der Fotos und Videos (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepages, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten usw.) vornehmen darf. Die PRODUZENTEN dürfen die Fotos und Videos auch Dritte zur Verfügung stellen, sofern dies der Eigenwerbung der PRODUZENTEN dient. 
  2. Die PRODUZENTEN werden im Rahmen der üblichen Sorgfalt darauf achten, dass weder dem Brautpaar noch den Gästen ein Schaden durch die Veröffentlichung der Fotos und Videos zugefügt wird. Für Erfüllungs- und/oder Vernichtungsgehilfen sowie andere Dritte, derer sich die PRODUZENTEN in diesem Zusammenhang bedienen, wird nicht gehaftet. 
  3. Bei allen Veröffentlichungen werden ausschließlich die Vornamen/Fantasienamen des Brautpaares publiziert. 
  4. Die PRODUZENTEN verzichten in ihrem Nutzungsrecht im Rahmen der Veröffentlichungsrechte auf Weiterverkauf der Fotos und Videos zur Zweitnutzung.
  5. Sollten die AUFTRAGGEBER der uneingeschränkten Nutzung zur öffentlichen Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung der entstandenen Aufnahmen nicht zustimmen, dürfen die PRODUZENTEN einen Aufschlag von 10% auf den Gesamtpreis berechnen. Sofern also kein Widerspruch erfolgt, wird der vorgenannte Nachlass gewährt.

§ 9 Einverständnis 

  1. Die AUFTRAGGEBER haben vorab die Gäste zu informieren, dass im Rahmen der Hochzeit fotografiert und gefilmt wird. Möchte einer der Gäste nicht abgelichtet werden, ist dies den AUFTRAGGEBERN vorher mitzuteilen. Während der Veranstaltung können die Gäste nicht einzeln nach ihrem Einverständnis gefragt werden. Die PRODUZENTEN übernehmen keine Garantie, dass jeder Gast auf den Bildern zu sehen ist. 
  2. Die AUFTRAGGEBER haben sich rechtzeitig zu informieren, ob in dem Standesamt/der Kirche und auch in dem Restaurant/Hotel/Schloss/Location fotografiert und gefilmt werden darf. Falls dies erst vor Ort bekannt wird, wird dennoch das gesamte Honorar der PRODUZENTEN fällig.

§ 10 Musik

Die PRODUZENT verwenden ausschließlich Musik, die zur privaten, nicht-gewerblichen Nutzung zulässig ist. Jegliche weitere Nutzung bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der PRODUZENTEN.

§ 11 Umgang mit Beschwerden

Im Falle einer Beschwerde werden die PRODUZENTEN die AUFTRAGGEBER kontaktieren (Email, Telefon etc.). Sein Anliegen wird umgehend geprüft und entsprechende Maßnahmen eingeleitet.

§ 12 Rücktritt

  1. Die AUFTRAGGEBER haben das Recht, bis zu einem Monat vor dem im Vertrag angegebenen Termin nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von diesem Vertrag zurückzutreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wirksame Erklärung des Rücktritts ist der Eingang einer schriftlichen Erklärung per Mail oder Post an die PRODUZENTEN unter der oben angegeben Anschrift. 

(2) Eingang der Rücktrittserklärung

  • Innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung: Aufwandsentschädigung von 30,00 € zzgl. Fahrtkosten (nur mit gültiger Widerrufsbelehrung, siehe Anhang) 
  • bis zu 12 Monate vor Buchungstermin: 30 % des Preises des jeweils gebuchten Pakets
  • bis zu 9 Monate vor Buchungstermin: 40 % des Preises des jeweils gebuchten Pakets
  • bis zu 6 Monate vor Buchungstermin: 50 % des Preises des jeweils gebuchten Pakets
  • bis zu 3 Monate vor Buchungstermin: 75 % des Preises des jeweils gebuchten Pakets
  • bis zu 1 Monat vor Buchungstermin: 100 % des Preises des jeweils gebuchten Pakets

(3) Es bleibt den AUFTRAGGEBERN nachzuweisen, dass die PRODUZENTEN kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Er ist berechtigt, den PRODUZENTEN einen geeigneten Ersatztermin vorzuschlagen. Ausschlaggebender Zeitpunkt der Absage ist der Eingang einer schriftlichen Erklärung bei den PRODUZENTEN per Mail oder Post. 

(4) Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Familie), der zu einer Absage der Trauung/Feierlichkeiten führt. Eine Überprüfung/ein Nachweis der Situation liegt im Ermessen der PRODUZENTEN. 

§ 13 Haftung, Haftungsausschluss und Gefahrübergang 

  1. Der PRODUZENT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
  2. Die PRODUZENTEN haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der PRODUZENTEN oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haften die PRODUZENTEN für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der PRODUZENTEN oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer von den PRODUZENTEN gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. Für Schäden gleich welcher Art haften die PRODUZENTEN für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft herbeigeführt haben. 
  3. Die PRODUZENTEN haften unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  4. Die PRODUZENTEN übernehmen keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. 
  5. Für Schäden oder Verlust an/von Negativen oder digitalen Bilddaten haften die PRODUZENTEN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit maximal mit dem Wert des jeweils gebuchten Pakets.
  6. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, die ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung der PRODUZENTEN ausgeschlossen. 
  7. Liefertermine für Fotos und Videos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von den PRODUZENTEN bestätigt worden sind. Die PRODUZENTEN haften für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
  8. Die Organisation und Vergabe von Buchungen sowie die Ausführung der beauftragten Arbeiten erfolgen mit größtmöglicher Sorgfalt. Sollte jedoch aufgrund von Umständen, die die PRODUZENTEN nicht zu vertreten haben (z.B. Umstände höherer Gewalt, plötzlicher Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen usw.), die PRODUZENTEN nicht zu dem vereinbarten Termin erscheinen oder vereinbarte Liefertermine nicht einhalten, können die AUFTRAGGEBER keine Schadenersatzansprüche für jegliche daraus resultierenden Schäden, Folgen oder Mehrkosten geltend machen. Die PRODUZENTEN verpflichten sich jedoch in diesem Falle, die jeweils geleistete Anzahlung den AUFTRAGGEBERN zurückzuerstatten. 
  9. Sollte es kurzfristig aufgrund der oben genannten Umstände höherer Gewalt zum Ausfall der PRODUZENTEN kommen, und sollten die PRODUZENTEN aufgrund dieser Umstände hierzu in der Lage sein, werden sie sich bemühen, soweit von den AUFTRAGGEBERN gewünscht, einen Ersatzfotografen und/oder Ersatzvideografen in derselben Preisklasse zu empfehlen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch auf einen Ersatzfotografen/Ersatzvideografen wird hierdurch nicht begründet. 
  10. (10) Für eventuelle Mehrkosten, die durch die Buchung eines Ersatzfotografen und/oder Ersatzvideografen oder anderer Dritter entstehen, wird ausdrücklich nicht gehaftet. 
  11. (11) Im Falle der Absage durch die PRODUZENTEN wird eine bereits gezahlte Gebühr vollständig erstattet.
  12. (12) Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich. 
  13. (13) Die PRODUZENTEN haften für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseiten von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernehmen die PRODUZENTEN keine Haftung. 

§ 14 Exklusivität und Befugnisse

(1) Die PRODUZENTEN sind bezüglich der Bildauffassung sowie der künsterlisch-technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Die PRODUZENTEN sind die einzigen professionellen Fotografen und Videografen, die am Produktionstag beauftragt sind, diesen fotografisch und videografisch zu begleiten. 

(2) Die AUFTRAGGEBER haben sicherzustellen, dass auch keine fotografischen oder videografischen Dienstleister von den Gästen oder anderen an der Hochzeit beteiligten Dienstleistern beauftragt werden. Dies gilt insbesondere auch für Dienstleister, die Fotografie und Videografie als kostenlose Zusatzleistung (DJ, Videografen usw.) oder Fotografie als künstlerisches Event anbieten. Die Gäste sind herzlich eingeladen, auf der Hochzeit Schnappschüsse als persönliche Erinnerung aufzunehmen. Die Reportage des Tages sowie die Porträtfotos bleiben aber den PRODUZENTEN vorbehalten. 

(3) Die PRODUZENTEN haben bezüglich Positionierung von Personen, Kamera und Ausrüstung Priorität vor allen anderen Personen die Foto- oder Videoaufnahmen zu erstellen. Sollte ein weiterer Fotograf oder Videograf engagiert werden, so muss dies vorher ausdrücklich mit den PRODUZENTEN abgestimmt werden. Sollte ein weiterer professioneller Fotograf Aufnahmen des Brautpaares und der Gesellschaft anfertigen und diese Arbeiten auf Aufforderung der PRODUZENTEN und/oder der AUFTRAGGEBER nicht einstellen, sind die PRODUZENTEN berechtigt, die fotografische und videografische Begleitung abzubrechen. Die AUFTRAGGEBER werden in diesem Fall die jeweils gemäß diesem Vertrag gebuchte Leistungen trotzdem vollumfänglich bezahlen. 

§ 15 Ablauf von Shootings

Der konkrete Ablauf eines Shootings obliegt der Wahl von den PRODUZENTEN.

§ 16 Urheberrechte

An allen im Zusammenhang mit den Leistungen der überlassenen Dokumenten, Materialien, Unterlagen etc., wie z.B. Skripten, Videomaterial, Fotografien etc. bestehen in der Regel Urheber- und Leistungsschutzrechte. Diese Materialien, Dokumente und Unterlagen etc. dürfen insofern nicht ohne die Zustimmung oder die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte weitergegeben, vervielfältigt, im Internet zugänglich gemacht werden o.ä. Urheberrechtsverletzungen werden konsequent verfolgt.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die PRODUZENTEN schließen Verträge ausschließlich in deutscher Sprache.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich dessen Wirksamkeit) stehenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Vertragsteile – soweit zulässig – der Sitz der PRODUZENTEN. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

(5) Für den Fall, dass die AUFTRAGGEBER keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Geschäftssitz der PRODUZENTEN als Gerichtsstand vereinbart. 

(6) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider PARTEIEN den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten.

§ 18 Datenschutz & Datenerhebung

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt gemäß den nationalen, wie europäischen Datenschutzgesetzen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erstellung und Bearbeitung der Bild-Aufnahmen erfolgt auf Grundlage von Art. 6 lit. b DS-GVO. Jenseits dessen erfolgt keine Weitergabe von Daten an Dritte.
  2. Die AUFTRAGGEBER erklären sich einverstanden, dass die für den Geschäftsverkehr und die Auftragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. 
  3. Die PRODUZENTEN verarbeiten Kontakt- sowie Kommunikationsdaten und tragen Sorge dafür, dass personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies
      • für die Erfüllung torvertraglicher Pflichten und 
      • zur vertragsgemäßen Leistungserbringung,
      • zum Zweck der Vertragsdurchführung, 
      • zur Wahrung eigener berechtigter Geschäftsinteressen erforderlichen und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt oder vom Gesetzgeber angeordnet ist.
  1. Die PRODUZENTEN werden personenbezogene Daten vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben, sofern dies nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (z.B. Online-Galerien, Fotobücher, Abzüge usw.) erforderlich ist und/oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung an Dritte besteht. Die PRODUZENTEN und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich und entsprechend der geltenden Datenschutzgesetze zu behandeln
  2. Die personenbezogenen (Foto-/Video-)Daten werden nach 25 Jahren gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung, Nachbestellungen, Rechte-Wahrung und Vermarktung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
  3. Zu einer Speicherung von Daten und Rohmaterial über den Zeitraum von 12 Monaten nach Erstellung der Produktion sind die PRODUZENTEN nicht verpflichtet.